§ 6 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 117
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.03.2022 – 2 BvR 2069/21Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bindungswirkung einer Flüchtlingsanerkennung durch Behörden eines EU-Mitgliedsstaates im Auslieferungsverfahren als ungeklärte unionsrechtliche Frage - hier: Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Absehen von einer EuGH-Vorlage dieser Frage ohne nachvollziehbare Begründung - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 14
- VG Berlin, 14.04.2021 – 38 K 84.19 VZitiert von 6
- VG Berlin, 19.08.2022 – 38 K 611/20 VZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 – 11 S 1142/21Zitiert von 10
- VG Berlin, 08.06.2022 – 38 K 600/20 VZitiert von 1
- VG Berlin, 01.06.2022 – 38 K 480/21 VZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.03.2026 – 6 A 2.24Durchsetzung des Einsichtnahmerechts des Bundesdatenschutzbeauftragten in Anordnungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes; wehrfähige Rechtsposition eines Hoheitsträgers i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGOZitiert von 1
- VG Berlin, 28.01.2026 – 38 K 61/25 A
- BVerwG, 18.12.2025 – 1 C 27.24Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im EinbürgerungsverfahrenZitiert von 2
117 Entscheidungen zu § 6 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.