Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 6 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund117 Entscheidungen

Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.

§ 5 § 7