§ 6 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.
Wird zitiert von 117 Entscheidungen zu § 6 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.03.2022 – 2 BvR 2069/21Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bindungswirkung einer Flüchtlingsanerkennung durch Behörden eines EU-Mitgliedsstaates im Auslieferungsverfahren als ungeklärte unionsrechtliche Frage - hier: Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Absehen von einer EuGH-Vorlage dieser Frage ohne nachvollziehbare Begründung - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 15
- OLG Hamm, 19.05.2022 – 2 Ausl. 180/20
- VG Berlin, 14.04.2021 – 38 K 84.19 VZitiert von 6
- BVerwG, 22.03.2006 – 1 B 59.05Zitiert von 1
- VG Berlin, 19.08.2022 – 38 K 611/20 VZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 – 11 S 1142/21Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 28.01.2026 – 38 K 61/25 A
- BVerwG, 18.12.2025 – 1 C 27.24Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im EinbürgerungsverfahrenZitiert von 5
- VG Karlsruhe, 11.12.2025 – A 11 K 3611/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.